1. Start
  2. Lebensmittel
  3. Produktwarnung: göral Vertriebs Dolunay Ay Cekirdegi /…
ProduktwarnungRückstände Veröffentlicht: 2. Februar 2026

Produktwarnung: göral Vertriebs Dolunay Ay Cekirdegi / schwarze Sonnenblumenkerne mit Schale… — Gesundheitsschädliche…

Für göral Vertriebs Dolunay Ay Cekirdegi / schwarze Sonnenblumenkerne mit Schale… liegt eine amtliche Warnung vor. Gemeldeter Anlass: Gesundheitsschädliche Substanz. Betroffen ist die Charge L21402706. Verkauft wurde die Ware in Nordrhein-Westfalen. Veröffentlicht am 2. Februar 2026.

Gefahr: Rückstände

Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Verzehr gesundheitsschädlich sein könnte.

Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Gesundheitsschädliche Substanz

Betroffenes Produkt

Produkt
Dolunay Ay Cekirdegi / schwarze Sonnenblumenkerne mit Schale, geröstet und gesalzen, 150 Gramm.
Marke
göral Vertriebs
Hersteller oder Inverkehrbringer
göral Vertriebs GmbH, Ohligser Straße 26, 42329 Wuppertal
Charge oder Losnummer
L21402706
Mindestens haltbar bis
Mindestens haltbar bis: 07.05.2027
Verpackung
150 Gramm
Kategorie
Lebensmittel
Verkauft in
Nordrhein-Westfalen

Angaben der Behörde

Es wurden erhöhte Gehalte eines natürlichen Schimmelpilzstoffes (Aflatoxin) festgestellt.

Was tun? Nicht weiterverbrauchen, aber kein Grund zur Panik

  • Bei Rückständen und Grenzwertüberschreitungen geht es fast immer um die Menge über die Zeit, nicht um die eine Portion. Wer gestern davon gegessen hat, muss nicht mit akuten Beschwerden rechnen.
  • Die Restmenge trotzdem aus dem Vorrat nehmen. Grenzwerte sind so gesetzt, dass regelmäßiger Verzehr unterhalb davon bleibt.
  • Bei Kindern und bei Produkten, die täglich auf den Tisch kommen (Öl, Mehl, Tee, Babynahrung), ist der Abstand deutlicher angebracht als bei einer einmaligen Süßigkeit.

Geld zurück? Zuerst klären, dann reklamieren

  • Bei einer Warnung ist oft nur ein Teil der Produktion betroffen. Wer die Charge nicht sicher zuordnen kann, sollte vor der Reklamation beim Hersteller nachfragen.
  • Trifft die Charge zu, greift die Gewährleistung gegen den Händler nach §§ 434 ff. BGB wie bei jedem anderen Mangel.
  • Kaufbeleg und Verpackung bis zur Klärung behalten.

Empfehlung im Originaltext

Das Produkt bitte nicht mehr verzehren. Dieses kann auch ohne Kassenbon in den Markt zurück gebracht werden (auch angebrochene Packungen).

Quelle

Veröffentlicht von
lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
Zuständig
Nordrhein-Westfalen
Originalmeldung
www.lebensmittelwarnung.de/___lebensmittelwarnung.de/Meldungen/2026/02_F

Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.

Ähnliche Meldungen