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ProduktwarnungKrankheitserreger Veröffentlicht: 18. Dezember 2025

Produktwarnung: Menzi tegut Wildfond, 400 Milliliter — Krankheitserreger

Für Menzi tegut Wildfond, 400 Milliliter liegt eine amtliche Warnung vor. Gemeldeter Anlass: Krankheitserreger. Betroffen ist die Charge TW L-25-0663. Verkauft wurde die Ware in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen. Veröffentlicht am 18. Dezember 2025.

Gefahr: Krankheitserreger

Dadurch kann es zu einem vorzeitigen Verderb der Produkte kommen.

Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Krankheitserreger

Betroffenes Produkt

Produkt
tegut Wildfond, 400 Milliliter
Marke
Menzi
Hersteller oder Inverkehrbringer
Menzi GmbH, Bockhorster Landweg 9, 33775 Versmold
Charge oder Losnummer
TW L-25-0663
Mindestens haltbar bis
Mindesthaltbarkeitsdatum: 09.09.2028
Verpackung
400 Milliliter
Kategorie
Lebensmittel
Verkauft in
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Vertrieb über
tegut-Filialen

Händler mit eigener Übersicht: tegut

Angaben der Behörde

Bei der Haltbarmachung der betroffenen Produkte ist es im Produktionsprozess zu einem Fehler gekommen.

Was tun? Nicht mehr essen — und den Kühlschrank mitdenken

  • Die Packung aus dem Vorrat nehmen und nicht aufbrauchen. Erhitzen ist keine verlässliche Lösung: manche Keime bilden Giftstoffe, die auch beim Kochen bleiben.
  • Flächen, Schneidebretter und Messer, die mit der Ware Kontakt hatten, heiß und mit Spülmittel abwaschen. Listerien wachsen auch bei Kühlschranktemperatur weiter.
  • Wer bereits davon gegessen hat und in den nächsten Tagen Fieber, Durchfall oder Erbrechen bekommt, sollte beim Arztbesuch dieses Produkt erwähnen.

Geld zurück? Zuerst klären, dann reklamieren

  • Bei einer Warnung ist oft nur ein Teil der Produktion betroffen. Wer die Charge nicht sicher zuordnen kann, sollte vor der Reklamation beim Hersteller nachfragen.
  • Trifft die Charge zu, greift die Gewährleistung gegen den Händler nach §§ 434 ff. BGB wie bei jedem anderen Mangel.
  • Kaufbeleg und Verpackung bis zur Klärung behalten.

Empfehlung im Originaltext

Aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes wird vom Verzehr der Produkte mit dem genannten Mindesthaltbarkeitsdatum abgeraten.

Quelle

Veröffentlicht von
lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
Zuständig
Nordrhein-Westfalen
Originalmeldung
www.lebensmittelwarnung.de/___lebensmittelwarnung.de/Meldungen/2025/12_D

Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.

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