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RückrufKennzeichnung Veröffentlicht: 8. Dezember 2025

Rückruf: Giba Gewürze Muskatnuss gemahlen, 75 Gramm der Marken Sahra und Hira — Rückstände und Kontaminanten Allergene

Giba Gewürze Muskatnuss gemahlen, 75 Gramm der Marken Sahra und Hira wird zurückgerufen. Gemeldeter Anlass: Rückstände und Kontaminanten Allergene. Betroffen ist die Charge L.2311.S.H. Verkauft wurde die Ware in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Veröffentlicht am 8. Dezember 2025.

Gefahr: Kennzeichnung

Für Personen mit einer Gluten-Allergie oder Glutenunverträglichkeit besteht ein Gesundheitsrisiko. Alle anderen Verbraucherinnen und Verbraucher können das Produkt problemlos verzehren.

Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Rückstände und Kontaminanten Allergene

Betroffenes Produkt

Produkt
Muskatnuss gemahlen, 75 Gramm der Marken Sahra und Hira
Marke
Giba Gewürze
Hersteller oder Inverkehrbringer
Giba Gewürze GmbH & Co. KG, Elbestr. 6-8, D-63452 Hanau
Charge oder Losnummer
L.2311.S.H
Mindestens haltbar bis
Mindeshaltbarkeitsdatum: 31.12.2026
Verpackung
75 Gramm
Kategorie
Lebensmittel
Verkauft in
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Angaben der Behörde

Nachweis von Gluten

Was tun? Nur für Betroffene gefährlich — für die zuständig

  • Fehlt ein Allergen auf der Verpackung, ist das Produkt für den größten Teil der Käufer unbedenklich. Wer auf den genannten Stoff reagiert, muss es dagegen sofort aus dem Haushalt nehmen.
  • In Familien mit einer Allergie reicht es nicht, die Packung weiter hinten zu verstauen. Verwechslung im Alltag ist der häufigste Weg zur Reaktion.
  • Kitas, Schulküchen und Pflegeeinrichtungen, die größere Mengen eingekauft haben, sollten die Charge aktiv aus dem Bestand ziehen.

Geld zurück? Kassenbon ist meist nicht nötig

  • Bei einem Rückruf nehmen die großen Ketten die Ware üblicherweise auch ohne Bon zurück und erstatten den Kaufpreis an der Kasse oder an der Information. Viele Hersteller schreiben das in der Meldung ausdrücklich dazu.
  • Rechtlich steht dahinter die Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB: ein Lebensmittel, vor dem amtlich gewarnt wird, ist mangelhaft. Der Anspruch richtet sich gegen den Händler, bei dem gekauft wurde, nicht gegen den Hersteller.
  • Die leere oder angebrochene Packung mitnehmen. Charge und Datum darauf sind der praktische Nachweis, dass es die betroffene Ware ist.

Empfehlung im Originaltext

Empfehlung der Firma Giba Gewürze GmbH & Co. KG: Kundinnen und Kunden, die den entsprechenden Artikel gekauft haben, können diesen gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Vorlage des Kassenbons in ihren Einkaufsstätten zurückgeben.

Quelle

Veröffentlicht von
lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
Zuständig
Hessen
Originalmeldung
www.lebensmittelwarnung.de/___lebensmittelwarnung.de/Meldungen/2025/12_D

Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.

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