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RückrufKrankheitserreger Veröffentlicht: 22. August 2025

Rückruf: Hamburger Feinfrost Gambero Rosso Carpaccio, 30 Gramm — Krankheitserreger

Hamburger Feinfrost Gambero Rosso Carpaccio, 30 Gramm wird zurückgerufen. Gemeldeter Anlass: Krankheitserreger. Betroffen sind Packungen mit dem Datum mindestens haltbar bis: 28.03.2027…. Verkauft wurde die Ware in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen. Veröffentlicht am 22. August 2025.

Gefahr: Krankheitserreger

Eine Listerien-Erkrankung äußert sich meist innerhalb von 14 Tagen nach Infektion mit Durchfall und Fieber. Insbesondere Schwangere, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe mit Blutvergiftung und Hirnhautentzündung entwickeln. Bei Schwangeren kann, sogar ohne Symptome, das ungeborene Kind geschädigt werden. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Listerien-Infektion hinweisen. Schwangere, die dieses Lebensmittel gegessen haben, sollten sich auch ohne Symptome in ärztliche Behandlung begeben und sich beraten lassen. Für andere Personen ohne Symptome ist dies nicht sinnvoll.

Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Krankheitserreger

Betroffenes Produkt

Produkt
Gambero Rosso Carpaccio, 30 Gramm
Marke
Hamburger Feinfrost
Hersteller oder Inverkehrbringer
Hamburger Feinfrost GmbH, Große Elbstraße 210, 22767 Hamburg Hersteller: Hispania Altamare SL, Natalio Rivas 15, E-04770 Rivas
Mindestens haltbar bis
mindestens haltbar bis: 28.03.2027, 20.04.2027, 23.04.2027, 15.04.2027, 28.04.2027, 07.05.2027
Verpackung
30g
Kategorie
Lebensmittel
Verkauft in
Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen
Vertrieb über
Frischeparadies GmbH & Co. KG

Angaben der Behörde

In dem Produkt wurden Listerien nachgewiesen.

Was tun? Aussortieren statt abwarten

  • Die betroffene Charge gehört nicht mehr auf den Teller, auch wenn Geruch und Aussehen unauffällig sind. Bakterielle Belastung sieht man der Ware nicht an.
  • Angebrochene Packungen nicht in andere Behälter umfüllen. Das verteilt den Keim nur weiter.
  • Schwangere, Kleinkinder, ältere und immungeschwächte Menschen tragen hier das größere Risiko. In diesen Haushalten lohnt der Blick in die Tiefkühltruhe und ins hintere Kühlfach.

Geld zurück? Kassenbon ist meist nicht nötig

  • Bei einem Rückruf nehmen die großen Ketten die Ware üblicherweise auch ohne Bon zurück und erstatten den Kaufpreis an der Kasse oder an der Information. Viele Hersteller schreiben das in der Meldung ausdrücklich dazu.
  • Rechtlich steht dahinter die Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB: ein Lebensmittel, vor dem amtlich gewarnt wird, ist mangelhaft. Der Anspruch richtet sich gegen den Händler, bei dem gekauft wurde, nicht gegen den Hersteller.
  • Die leere oder angebrochene Packung mitnehmen. Charge und Datum darauf sind der praktische Nachweis, dass es die betroffene Ware ist.

Empfehlung im Originaltext

Verbraucherinnen und Verbraucher können das Produkt im jeweiligen Markt zurückgeben und bekommen den Kaufpreis erstattet.

Quelle

Veröffentlicht von
lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
Zuständig
Hamburg
Originalmeldung
www.lebensmittelwarnung.de/___lebensmittelwarnung.de/Meldungen/2025/08_A

Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.

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