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ProduktwarnungRückstände Veröffentlicht: 7. August 2026 Aktualisiert: 11. August 2026

Produktwarnung: TryMoin Try Moin Bio Matcha Pure, 30 Gramm — Gesundheitsschädliche Substanz Rückstände und Kontaminanten

Für TryMoin Try Moin Bio Matcha Pure, 30 Gramm liegt eine amtliche Warnung vor. Gemeldeter Anlass: Gesundheitsschädliche Substanz Rückstände und Kontaminanten. Betroffen ist die Charge Chargennummer: M-P-002. Verkauft wurde die Ware bundesweit. Veröffentlicht am 7. August 2026.

Gefahr: Rückstände

Tebuconazol wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft und stellt somit ein unmittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Gesundheitsschädliche Substanz Rückstände und Kontaminanten

Betroffenes Produkt

Produkt
Try Moin Bio Matcha Pure, 30 Gramm
Marke
TryMoin
Hersteller oder Inverkehrbringer
TryMoin GmbH, Kastanienallee 4, 10435 Berlin
Charge oder Losnummer
Chargennummer: M-P-002
Mindestens haltbar bis
Mindesthaltbarkeitsdatum: 23.02.2028
EAN
4262397271654
Verpackung
30 Gramm
Weitere Kennzeichnung
EAN: 4262397271654
Kategorie
Lebensmittel
Verkauft in
bundesweit (alle 16 Bundesländer)
Vertrieb über
Dirk Rossmann GmbH Bitterfelder Str. 1 06188 Landsberg und Globus Logistik GmbH & Co. KG Globusallee 55411 Bingen

Händler mit eigener Übersicht: Globus Rossmann

Angaben der Behörde

In der Charge wurde der Wirkstoff Tebuconazol nachgewiesen.

Was tun? Nicht weiterverbrauchen, aber kein Grund zur Panik

  • Bei Rückständen und Grenzwertüberschreitungen geht es fast immer um die Menge über die Zeit, nicht um die eine Portion. Wer gestern davon gegessen hat, muss nicht mit akuten Beschwerden rechnen.
  • Die Restmenge trotzdem aus dem Vorrat nehmen. Grenzwerte sind so gesetzt, dass regelmäßiger Verzehr unterhalb davon bleibt.
  • Bei Kindern und bei Produkten, die täglich auf den Tisch kommen (Öl, Mehl, Tee, Babynahrung), ist der Abstand deutlicher angebracht als bei einer einmaligen Süßigkeit.

Geld zurück? Zuerst klären, dann reklamieren

  • Bei einer Warnung ist oft nur ein Teil der Produktion betroffen. Wer die Charge nicht sicher zuordnen kann, sollte vor der Reklamation beim Hersteller nachfragen.
  • Trifft die Charge zu, greift die Gewährleistung gegen den Händler nach §§ 434 ff. BGB wie bei jedem anderen Mangel.
  • Kaufbeleg und Verpackung bis zur Klärung behalten.

Quelle

Veröffentlicht von
lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
Zuständig
Berlin

Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.

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