Produktwarnung: GT World of Beauty Henna Profix Black, 60 Gramm — Gesundheitsschädliche Substanz Sonstige Gründe
Für GT World of Beauty Henna Profix Black, 60 Gramm liegt eine amtliche Warnung vor. Gemeldeter Anlass: Gesundheitsschädliche Substanz Sonstige Gründe. Betroffen ist die Charge 098292. Verkauft wurde die Ware in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Veröffentlicht am 24. Juni 2026.
Gefahr: Rückstände
Ein chemischer Stoff liegt über dem zulässigen Grenzwert.
Grund der Meldung nach Angabe der Behörde: Gesundheitsschädliche Substanz Sonstige Gründe
Betroffenes Produkt
- Produkt
- Henna Profix Black, 60 Gramm
- Marke
- GT World of Beauty
- Hersteller oder Inverkehrbringer
- Inverkehrbringer: GT World of Beauty GmbH, Lützelhäuser Weg 14, 63571 Gelnhausen
- Charge oder Losnummer
- 098292
- Mindestens haltbar bis
- Mindesthaltbarkeit: 03/2027
- Verpackung
- 60 Gramm
- Kategorie
- Kosmetik
- Verkauft in
- Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Angaben der Behörde
Nachweis des verbotenen Stoffs "Brilliantgrün". "Brillantgrün" und seine Salze dürfen als Stoff in Haarfärbemitteln gemäß Artikel 14 iVM Anhang II Ifd Nr. 1299 Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein.
Was tun? Nicht weiterverbrauchen, aber kein Grund zur Panik
- Bei Rückständen und Grenzwertüberschreitungen geht es fast immer um die Menge über die Zeit, nicht um die eine Portion. Wer gestern davon gegessen hat, muss nicht mit akuten Beschwerden rechnen.
- Die Restmenge trotzdem aus dem Vorrat nehmen. Grenzwerte sind so gesetzt, dass regelmäßiger Verzehr unterhalb davon bleibt.
- Bei Kindern und bei Produkten, die täglich auf den Tisch kommen (Öl, Mehl, Tee, Babynahrung), ist der Abstand deutlicher angebracht als bei einer einmaligen Süßigkeit.
Geld zurück? Zuerst klären, dann reklamieren
- Bei einer Warnung ist oft nur ein Teil der Produktion betroffen. Wer die Charge nicht sicher zuordnen kann, sollte vor der Reklamation beim Hersteller nachfragen.
- Trifft die Charge zu, greift die Gewährleistung gegen den Händler nach §§ 434 ff. BGB wie bei jedem anderen Mangel.
- Kaufbeleg und Verpackung bis zur Klärung behalten.
Quelle
- Veröffentlicht von
- lebensmittelwarnung.de (BVL und Bundesländer)
- Zuständig
- Hessen
- Originalmeldung
- www.lebensmittelwarnung.de/___lebensmittelwarnung.de/Meldungen/2026/06_J
Verbindlich ist der Text der Behörde. Warnlotse gibt ihn gekürzt wieder und ergänzt Hinweise zum Vorgehen.
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